Satzung von CaDs projects e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen CaDs projects.
(2) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve eingetragen werden und danach den Namen „CaDs projects e.V.“ führen.
(3) Der Sitz des Vereins ist in Moers.
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Tierschutzes im In- und Ausland.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Präventionsarbeit im In- und Ausland vor allem durch Aufklärung, Schulung und Beratung über den Inhalt des Tierschutzgedankens und seine rechtlichen Grundlagen sowie deren praktische Anwendung, die zu Toleranz und Verständnis beitragen soll
- Unterstützung und Durchführung von aktivem und nachhaltigem Tierschutz durch ganzjährige Kastrationsprojekte von Katzen und Hunden
- Beschaffung und Weitergabe von finanziellen und materiellen Mitteln an andere steuerbegünstigte Organisationen, Vereine, Tierschützer und Tierschutzprojekte zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Förderung und Ausübung des Tierschutzes
- die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren
- den Schutz von Tieren und diese vor psychischen und physischen Schäden zu bewahren
- die Finanzierung von vorbeugenden Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und -seuchen
- die Förderung und Betreuung von Tierpatenschaften
- Einrichtung, Ausbau und Unterstützung von Rettungsstationen und Pflegestellen im In- und Ausland für aufgenommene Tiere zur artgerechten Versorgung, Betreuung und Vermittlung in ein endgültiges Zuhause
- Hilfe zur Selbsthilfe durch Beratung, Aufklärung und Informationsbereitstellung für Tierbesitzer
- die Vermittlung von bedürftigen und herrenlosen Tieren sowie von Abgabetieren an verantwortungsvolle und tierschutzbewusste Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für diese Tiere glaubhaft erkennen lassen
- die Hilfestellung bei der Vermittlung von Tieren im In- und Ausland
- regelmäßige Besuche in Auffangstationen und Tierheimen im In- und Ausland, um die Verwirklichung der zuvor genannten Punkte zu unterstützen
- den regelmäßigen Austausch mit anderen Tierschützern und Tierschutzorganisationen
- die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen und Organisationen des Tierschutzes im In- und Ausland
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine angemessene Vergütung an Mitglieder im Rahmen von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen ist möglich.
(4) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Tätigkeiten des Vereins und seiner Mitglieder unterstützen und fördern will, insbesondere durch Geld- und Sachspenden. Fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
(2) Mitglied, und somit stimmberechtigtes ordentliches Mitglied, des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes oder nach Auflösung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(4) Ein Ausschluss von Mitgliedern kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, wenn unüberwindbare Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Mitgliedern und den übrigen Mitgliedern bestehen oder Vereinsinterna außenstehenden Dritten mitgeteilt werden oder das Mitglied mit der Bezahlung von Vereinsbeiträgen mehr als 4 Monate im Rückstand ist. Durch die Entscheidung des Vorstands kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(5) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des ausgeschlossenen Mitglieds dem Verein gegenüber.
(6) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung des Mitglieds durch einen von ihm schriftlich Bevollmächtigten ist zulässig.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Sinne dieser Satzung zu handeln, die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung soll vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Eine online durchgeführte Mitgliederversammlung ist zulässig, sofern zu der Versammlung ausschließlich Mitglieder des Vereins Zugang haben und keine Vorstandswahlen stattfinden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 40 % der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.
(3) Die Einberufung hat mit schriftlicher Einladung, d.h. per E-Mail, Brief oder Fax, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn diese an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Adresse versandt wurde.
(4) Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen, später eingegangene Anträge zu behandeln.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands
- Wahl des/des Kassenwarts/Kassenwartin und gegebenenfalls auch Kassenprüfer/-innen
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
- Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand
- Feststellung der Jahresrechnung
- Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
- Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten
- Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung: Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder, außer es sind Änderungen, die von Behörden oder Ämtern gefordert werden, denn in diesem Fall darf der Vorstand die Satzungsänderung eigenmächtig vornehmen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(6) Die Mitgliederversammlung kann unter Verzicht auf Form- und Fristvorschriften im Wege eines schriftlichen Umlaufbeschlusses, per E-Mail oder Internetdienst beschließen, sofern die Beschlussfassung einstimmig erfolgt.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich nach § 26 BGB vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit bestellt.
(4) Ist die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes oder ein Wechsel des Gesamtvorstandes gewünscht, muss dies schriftlich unter Angabe eines Grundes von mindestens ¾ der Mitglieder gegenüber dem Vorstand gefordert werden. Daraufhin muss binnen sechs Monaten eine Neuwahl durchgeführt werden. In das Vorstandsamt können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
(5) Kann ein Vorstandsmitglied sein Amt nicht mehr ausführen, z.B. durch Krankheit oder aufgrund privater Angelegenheiten, so kann dieses Vorstandsmitglied seinen Rücktritt schriftlich gegenüber dem anderen Vorstandsmitglied und den Mitgliedern mitteilen. Für diesen Fall entfällt die gemeinschaftliche Vertretungsberechtigung des Vereins und geht auf das verbleibende Vorstandsmitglied über, so dass der Verein bis zur Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung handlungsfähig ist.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Vorstand berechtigt, die Vorstandsposition durch ein geeignetes ordentliches Mitglied des Vereins, bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.
(7) Bei Tod eines Vorstandmitglieds entfällt mit sofortiger Wirkung die gemeinschaftliche Vertretungsberechtigung des Vereins und geht auf das überlebende Vorstandsmitglied über, so dass der Verein bis zur Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung handlungsfähig ist.
(8) Bei Verunfallen, Tod oder kompletter Handlungsunfähigkeit beider Vorstandsmitglieder wird der/die Kassenwart/-in als direkte und einzelverfügungsberechtigte Person eingesetzt. Der/die Kassenwart/-in darf den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten und ist befugt eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Weiterführung des Vereins oder eine Neuwahl eines Vorstands obliegt dem/der Kassenwart/-in.
(9) Ist der Vorsitzende an der Amtsausübung gehindert, vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende. Scheidet der Vorsitzende aus seinem Amt aus, so wird er bis zur Bestellung des Ersatzmitglieds für den Rest der Amtsdauer bzw. bis zur Neuwahl des Vorsitzenden durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(10) Die Aufgabenverteilung der Arbeit des Vorstands regelt der Vorstand selbst; hierüber ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(11) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
(12) Die Vorstandsmitglieder/-innen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sofern der Vorstand auch die Tagesgeschäfte des Vereins führt, kann er hierfür die Zahlung der Ehrenamtspauschale oder eine angemessene Vergütung erhalten. Darüber hinaus werden nachgewiesene Auslagen erstattet.
(13) Die Mitglieder des Vorstands sind auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich für den Verein sind.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Der/Die Kassenwart/-in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen. Diese/r wird auf unbestimmte Zeit gewählt.
(2) Dem Vorstand bleibt es vorbehalten künftig auch zusätzlich eine/n Kassenprüfer/in zu ernennen.
(3) Sollte der Vorstand grob fahrlässige Handlungen seitens des/der Kassenwarts/Kassenwartin feststellen, ist der Vorstand berechtigt, den/die Kassenwart/-in mit sofortiger Wirkung seines/ihres Amtes zu entheben und das Amt zu übernehmen. Dem Vorstand obliegt es das Amt durch eine Mitgliederversammlung neu zu besetzen.
§ 10 Änderungen der Satzung
(1) Änderungen der Satzung können nur mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder einstimmig im Umlaufverfahren beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Hunderettung Europa e.V., Waldstr. 14, 47199 Duisburg zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke, d.h. für den Tierschutz im Sinne dieser Satzung.
§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Die Verantwortlichkeit liegt bei dem/der jeweiligen ersten Vorsitzenden.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
(3) Der Verein führt ein schriftliches Verzeichnis gem. Art. 30 Abs. 3 DSGVO. Um Änderungen der Eintragungen im Verzeichnis nachvollziehen zu können (z. B. wer war wann Verantwortlicher, Datenschutzbeauftragter etc.), wird zudem eine Dokumentation der Änderungen mit einer Speicherfrist von einem Jahr erfolgen.
(4) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Für die Betreibung einer Webseite beachten wir auch die aktuellen TTDSG Richtlinien, die zum 01.12.2021 in Kraft getreten sind und informieren Nutzer der Webseite ausführlich über die Nutzung und Verwendung von personenbezogenen Daten auf der Webseite.
Moers, den 23.07.2022
Geändert durch Umlaufbeschluss vom 11.08.2022 – § 7 Abs. 2 wurde von „die Hälfte“ auf 40% geändert!
1.Vorsitzende Daniela Kern 2.Vorsitzende Carina Ettwig